Haus & Grund zu Verbesserungen beim Betrieb von Fotovoltaikanlagen

Eigentümer können von Steuererleichterungen und Mehreinnahmen profitieren

Mitte Dezember wurde das Jahressteuergesetz verabschiedet, das umfangreiche Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen bedeutet. Für Eigentümer kann das laut Lothar Breitenbach, Vorstand von Haus & Grund in Koblenz, etliche Steuererleichterungen und Verbesserungen bedeuten. So werden rückwirkend zum 1. Januar 2022 Fotovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt (kW) nicht mehr bei der Einkommenssteuer berücksichtigt. Seit 1. Januar dieses Jahres wurde für private Anlagen die Umsatzsteuer auf null Prozent reduziert, was schon vom Installationsbetrieb zu berücksichtigen ist.

Wer sich also ab sofort eine Fotovoltaikanlage auf, an oder in der Nähe seines Eigenheims installieren lässt, zahlt auf die Lieferung, den Erwerb und die Installation keine Umsatzsteuer, so Christoph Schöll Vorsitzender des Eigentümerverbandes. Dasselbe gilt für einen mitgelieferten Stromspeicher und alle weiteren Komponenten, die für den Betrieb notwendig sind. Immer vorausgesetzt, die Leistung der Anlage beträgt maximal 30 kW. Sogar der Ersatz defekter Anlagenteile sowie die Erweiterung bestehender Module sollen unter die Steuerbefreiung fallen, ebenso wie die Installation eines sogenannten Balkonkraftwerks.

Schöll aber macht darauf aufmerksam, dass nach jüngsten Presseberichten wohl an der ein oder anderen Stelle, etwa bei einzelnen Bauteilen und speziellen Installationsleistungen, noch Unklarheit im Bundesfinanzministerium herrscht. In Detailfragen wissen Handwerksbetriebe also zurzeit noch nicht, was sie wie genau abrechnen sollen. Außerdem bleibt nach Meinung von Schöll abzuwarten, ob die Anschaffungs- und Installationskosten der Anlagen nun tatsächlich sinken, denn Händler und Hersteller sind zwar angehalten, die Umsatzsteuerbefreiung an Kunden weiterzugeben, verpflichtet sind sie dazu nicht.

Interessant ist auch: Wer seinen selbst produzierten Strom, auch in Anteilen, einspeist, muss die Einnahmen daraus nicht mehr versteuern. Für die Steuerbefreiung gilt bei Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien ebenfalls die Leistung von 30 kW. Bei Mehrfamilienhäusern darf die Bruttonennleistung der Anlage maximal 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit betragen. Dies gilt, Stand heute, auch für Bestandsanlagen. Und zwar für alle Fotovoltaik-Einnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt wurden.

Und auch darauf weist Haus und Grund Koblenz hin: Für Anlagen, die vom 30. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2024 in Betrieb genommen werden oder bereits genommen worden sind, gelten für die nächsten 20 Jahre neue, höhere Vergütungssätze für den eingespeisten Solarstrom. Es gibt jetzt zwei unterschiedliche Tarife: Wer  den erzeugten Solarstrom vorzugsweise selbst verbraucht und nur den Überschuss ins Netz einspeist, bekommt laut der Zeitschrift „Finanztest“ bis zu 8,2 Cent je Kilowattstunde (kWh). Das sind 25 Prozent mehr als bisher. Wer dagegen seinen erzeugten Strom komplett ins Netz einspeist, bekommt sogar bis zu 13 Cent je kWh, spart aber nichts bei der eigenen Stromrechnung. Und: Betreiber müssen sich nicht für immer und ewig auf ein Modell festlegen, sondern können Jahr für Jahr neu bewerten, mit welchem Tarif sie besser fahren.

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